Nachgeschalteter Anwender
Nachgeschalteter Anwender ist nach Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet.
Neben der Klärung, inwieweit Sie von REACH betroffen sind, kümmern wir uns um die Abwicklung aller erforderlichen Pflichten, damit Sie REACH compliant werden.
Wie IPPM Ihnen hilft
- Unterstützung bei der Ermittlung der Verwendungen ihrer Stoffe und Gemische
- Klärung, ob die Verwendung im Registrierdossier berücksichtigt ist
- Unterstützung bei der Kommunikation in der Lieferkette
- Unterstützung bei der Anpassung ihrer Sicherheitsdatenblätter gem. REACH
- Mitteilung an die ECHA, dass ein eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt wird oder dass man sich auf die Ausnahmen beruft
- Mitteilung an die ECHA über die Verwendung eines Stoffes aus der Zulassungsliste (Anhang XIV)