Verlängerung der Übergangsfrist für Produktmeldungen in Deutschland bis zum 01.07.2019
- Datum:
- 19.08.2016
- Kategorie
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In bestimmten Fällen ist ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt ausreichend.
Die Übergangsregelung beinhaltet, dass statt einer Produktmeldung nach §16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ein Sicherheitsdatenblatt (REACH-konform) des jeweiligen Gemischs an das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung übermittelt werden muss, wenn das Gemisch nicht für den Verbraucher bestimmt ist oder keine der folgenden Gefahren nach Chemikaliengesetz für das Gemisch vorliegen: giftig, sehr giftig, ätzend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd.
Für Wasch- und Reinigungsmittel wird ein Datenblatt nach Verordnung (EG) Nr. 648/2004 anstatt einer Produktmeldung für das Bundesinstitut für Risikobewertung verlangt.
Nach Artikel 45 der CLP-Verordnung sind Informationen zur chemischen Zusammensetzung der in Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische an die von den Mitgliedsstaaten benannten Stellen zu melden (Produktmeldung). Derzeit sind die Anforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Eine europäische Verordnung zur Harmonisierung der Produktmeldungen ist in der Vorbereitung. In Deutschland wurde am 04.05.2016 eine Verlängerung der Übergangsfrist für Produktmeldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung in die Wege geleitet, bei der unter den oben genannten Voraussetzungen keine Produktmeldung erforderlich ist.