GHS / CLP
Die CLP-Verordnung EG 1272/ 2008 (pdf-Datei) ist am 20.01.2010 in Kraft getreten und löst die bisherigen Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Richtlinie 67/548/EWG für Stoffe und 1999/45/EG für Gemische / Zubereitungen) ab.
Stoffe, die vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 1.12.2012 nach der GHS/CLP-VO eingestuft und gekennzeichnet sein; für Gemische und Zubereitungen ist die Frist der 1.06.2015 bzw 1.06.2017 für Gemische und Zubereitungen, die vor dem 1.06.2015 in den Verkehr gebracht wurden.
Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus der CLP/GHS-Verordnung
Auf Wunsch übernehmen wir für Sie:
- die Einstufung und Kennzeichnung Ihrer Stoffe und Gemische nach CLP und 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG
- die Meldung der Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA nach Art. 40 CLP
- die Einigung über die Einstufung und Kennzeichnung mit anderen Anmeldern oder Registranten
- den Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
- die Mitteilung an das Bundesinstitut für Risikobewertung BfR entsprechend Art. 45 CLP und §16e ChemG
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